Allgemeine Verkaufs- &

Lieferbedingungen

1. Vertragsabschluss

1.1. Von den nachfolgenden oder den gesetzlichen Regelungen abweichende Bestimmungen  ‐  insbesondere Einkaufsbedingungen des Bestellers  ‐ sind für Heimann Aktivkohle nur verbindlich, sofern sie schriftlich bestätigt wurden. Die vorbehaltslose Lieferung von Waren, Leistungen von Diensten oder Entgegennahme von Zahlungen bedeutet seitens Heimann Aktivkohle keine Anerkenntnis abweichender Bestimmungen.

1.2. Die Angebote von Heimann Aktivkohle sind freibleibend; ein Vertrag kommt erst durch eine schriftliche oder vorgedruckte Auftragsbestätigung zustande. Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung eines Vertrages oder dieser Bedingungen werden erst durch schriftliche Bestätigung seitens Heimann Aktivkohle wirksam Erklärungen und Anzeigen des Bestellers nach Vertrags‐ Schluss sind nur wirksam, sofern sie schriftlich erfolgen

2. Preise, Fälligkeit

2.1. Heimann Aktivkohle berechnet jeweils die bei Vertragsschluss gültigen Heimann Aktivkohle Preise für Waren Soweit nicht anders vereinbart, sind die Kosten für Verpackung, Versicherung, Fracht und Umsatzsteuer nicht enthalten. Durch Vergütung von Kostenanteilen erwirbt der Besteller kein Anrecht auf Werkzeuge. Diese bleiben Eigentum von Heimann Aktivkohle. 

2.2. Heimann Aktivkohle berechnet jeweils die zum Zeitpunkt der Dienstleistung geltenden Heimann Aktivkohle Preise für die Leistung von Diensten. Nebenkosten wie Material, Reisekosten, Übernachtungen und Spesen werden separat berechnet. 

2.3. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller mit dem gesamten oder einem Teil des Kaufpreises in Zahlungsverzug, so ist Heimann Aktivkohle berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. zu fordern Der Besteller ist jedoch berechtigt nachzuweisen, dass Heimann Aktivkohle als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Das Recht zur Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt hiervon unberührt 

2.4. Heimann Aktivkohle behält sich vor, Vorauszahlungen oder Sicherheits‐ leistung in Höhe des Rechnungswertes der Lieferung zu verlangen, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, durch die die Forderung von Heimann Aktivkohle gefährdet ist. Dieses Verlangen ist schriftlich an den Besteller zu richten. Leistet dieser nicht innerhalb einer Woche nach Zugang des Schreibens Vorauszahlung bzw. Sicherheit, ist Heimann Aktivkohle berechtigt, ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. 

3. Lieferung, Gefahrenübergang 

3.1. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten die jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preise von Heimann Aktivkohle als vereinbart. Soweit die Waren nicht innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert werden sollen, gelten die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise als vereinbart. 

3.2. Der Beginn der von Heimann Aktivkohle angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller maßgebenden technischen Fragen im Hinblick auf die Lieferung voraus. 

3.3. Leistungsort für die Lieferung ist der Ort des Lieferwerkes oder ‐lagers von Heimann Aktivkohle. 

3.4. Soweit nicht anders vereinbart ist, versendet Heimann Aktivkohle die Ware auf Gefahr des Bestellers, dabei bestimmt Heimann Aktivkohle Versandart, Versandweg und Frachtführer. Ziffer 3.3. bleibt unberührt. 

3.5. Heimann Aktivkohle ist berechtigt, im Auftrag und auf Kosten des Bestellers eine angemessene Transportversicherung, mindestens die Höhe des Rechnungswertes, abzuschließen. 

4. Eigentumsvorbehalt 

4.1. Verkaufte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher fälliger und aller noch ent‐ stehender künftiger jetzt oder künftig zustehender Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum von Heimann Aktivkohle. Der Eigentumsvorbehalt bezieht sich auch auf die hierdurch verursachten Saldoforderungen aus Kontokorrent. 

4.2. Wird die Ware von dem Besteller be‐ oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt von Heimann Aktivkohle auf die gesamte neue Sache. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen erwirbt Heimann Aktivkohle an der neu entstandenen Sache in dem Verhältnis Miteigentum, in dem der Wert der Ware von Heimann Aktivkohle zu dem Wert der vom Besteller benutzten anderen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung steht. 

4.3. Mangels entsprechender ausdrücklicher schriftlicher Erklärung und somit nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet, liegt in der Rücknahme der von Heimann Aktivkohle gelieferten Ware durch Heimann Aktivkohle kein Rücktritt vom Vertrage. Pfändet Heimann Aktivkohle die Ware, so liegt hierin in jedem Fall ein Rücktritt vom Vertrag vor. 

4.4. Bei Pfändungen und anderen Zugriffen Dritter auf die Ware wird der Besteller Heimann Aktivkohle hiervon unverzüglich unterrichten und diese Unterrichtung unverzüglich durch eine entsprechende schriftliche Benachrichtigung bestätigen, um Heimann Aktivkohle Gelegenheit zu einer Widerspruchsklage gemäß § 771 ZPO zu geben. Ist der Ersatz der Heimann Aktivkohle in Verbindung mit einer erfolgreichen Widerspruchsklage entstandenen Kosten einer Rechtsverfolgung durch Dritte nicht möglich, so stellt der Besteller Heimann Aktivkohle von diesen Kosten frei. 

4.5. Der Besteller ist berechtigt, die im Eigentumsvorbehalt stehende Waren im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern. Veräußert der Besteller diese Ware seinerseits, ohne den vollständigen Kaufpreis im Voraus oder Zug um Zug gegen Übergabe der Kaufsache zu erhalten, so hat er mit seinem Kunden einen Eigentumsvorbehalt entsprechend diesen Bedingungen zu vereinbaren. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dieser Weiterveräußerung sowie die Rechte aus dem von ihm vereinbarten Eigentumsvorbehalt an Heimann Aktivkohle ab. Der Besteller wird auf Verlangen von Heimann Aktivkohle dem Erwerb der Produkte die Abtretung bekannt geben. Der Besteller erteilt auf Verlangen von Heimann Aktivkohle die zur Geltendmachung der Rechte erforderlichen Auskünfte und händigt Heimann Aktivkohle die entsprechenden Unterlagen aus.

4.6. Übersteigt der Wert der Heimann Aktivkohle überlassenen Sicherheiten die Forderungen von Heimann Aktivkohle insgesamt um mehr als 20%, so ist Heimann Aktivkohle auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von Heimann Aktivkohle verpflichtet.

4.7. Bei höherer Gewalt ruhen die Lieferpflichten von Heimann Aktivkohle; führt sie zu einer unzumutbaren Erschwerung der Leistung von Heimann Aktivkohle, so ist Heimann Aktivkohle zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Das gleiche gilt bei Energie‐  oder Rohstoffmangel, Arbeitskämpfen, behördlichen Verfügungen, Verkehrs‐  oder Betriebsstörungen oder wenn Unterlieferanten Heimann Aktivkohle nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß beliefern. Wird ein vereinbarter Liefertermin von Heimann Aktivkohle überschritten, so hat der Besteller eine Nachfrist von drei Wochen oder die im Einzelfall angemessene längere Nachfrist zu setzen. 

5. Gewährleistung 

5.1. Die Angaben von Heimann Aktivkohle über Produkte und Geräte sowie über die Anlagen und Verfahren beruhen auf umfangreicher Forschungs‐arbeit und anwendungstechnischer Entwicklung. Heimann Aktivkohle vermittelt diese Ergebnisse, mit denen keine über den jeweiligen Einzelvertrag hinausgehende Haftung übernommen wird, in Wort und Schrift nach bestem Wissen, behält sich jedoch technische Änderungen im Zuge der Produktentwicklung vor. Das entbindet den Benutzer jedoch nicht davon, Heimann Aktivkohle Erzeugnisse und Verfahren auf ihre Anwendung für den eigenen Gebrauch selbst zu prüfen. Das gilt auch hinsichtlich der Wahrung von Schutzrechten Dritter sowie für Anwendungen und Verfahrensweisen, die von Heimann Aktivkohle nicht ausdrücklich schriftlich angegeben sind. 

5.2. Alle Beanstandungen, insbesondere Mängelrügen, müssen Heimann Aktivkohle unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Ware (bei versteckten Mängeln unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Entdeckung), schriftlich zugegangen sein.

5.3. Soweit die Beschaffenheit der Ware zu Recht beanstandet ist, wird Heimann Aktivkohle sie nach eigener Wahl umtauschen, nachbessern oder gegen Erstattung des ganzen bzw. teilweisen Entgelts zurücknehmen. Sollte die Nachbesserung fehlschlagen oder die Ersatzlieferung wiederum fehlerhaft sein, so hat der Besteller das Recht, nach seiner Wahl die Herabsetzung des Entgelts oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Fehlmengen werden nachgeliefert, soweit das zumutbar ist. Ansonsten erteilt Heimann Aktivkohle eine entsprechende Gutschrift. Weitere Gewähr‐leistungsrechte stehen dem Besteller nicht zu. 

6. Haftung 

6.1. Heimann Aktivkohle haftet für Schaden des Bestellers nur insoweit, als Heimann Aktivkohle oder deren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Darüber hinaus haftet Heimann Aktivkohle im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auch für Schäden, sofern Heimann Aktivkohle oder deren leitenden Angestellten Fahrlässigkeit zur Last fällt. 

6.2. Diese Haftungsbegrenzung umfasst sämtliche Ansprüche auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch vor‐  und außervertragliche Ansprüche. Von der Haftungsbegrenzung aus‐genommen sind jedoch Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder Ansprüche wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften, soweit die zugesicherte Eigenschaft dazu bestimmt war, den Besteller gegen den eingetretenen Schaden zu schützen. 

6.3. Im Falle einer Haftung gemäß Satz 2 der Klausel 6.1. ist der Ersatz des Schadens der Höhe nach begrenzt auf den typischerweise voraussehbaren Schaden. 

7. Allgemeine Bestimmungen 

7.1. Der Kunde hat Rechnungsabschlüsse, insbesondere Salden‐bestätigungen, sowie sonstige Abrechnungen und Anzeigen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse sind innerhalb eines Monats seit Zugang abzusenden, sonstige Einwendungen sind unverzüglich zu erheben. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung; gesetzliche Ansprüche der Kunden bei begründeten Einwendungen nach Fristablauf bleiben unberührt. 

7.2. Ist der Besteller Vollkaufmann, so ist der Gerichtsstand Eilenburg; erhebt Heimann Aktivkohle Klage, so gilt daneben auch der allgemeine Gerichtsstand des Bestellers. 

7.3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und Heimann Aktivkohle gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN‐Kaufrechts. 

7.4. Lieferungen und/oder Rechnungen von anderen Heimann Aktivkohle Niederlassungen an Besteller in der Bundesrepublik Deutschland unterliegen ebenfalls diesen Verkaufs‐ und Lieferbedingungen. 

7.5. Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung bzw. zur Ausfüllung der betreffenden Regelungslücke wird von den Parteien eine Regelung vereinbart; die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck bzw. dem mutmaßlichen Willen der Parteien entspricht oder ihm so nahe wie möglich kommt. 

Sabine Heimann Aktivkohle

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